Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma Fliesen Leuchtenberg


1. Allgemeines
  1. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
    Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Geschäfts-
    bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
    nicht an; solche Bedingungen werden selbst dann nicht Vertrags-
    bestandteil, wenn wir in deren Kenntnis vorbehaltlos Lieferungen oder
    Leistungen an den Kunden erbringen. Soweit unsere Kunden in
    Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
    handeln (Unternehmer) und wir neben der Lieferung unserer Produkte
    auch deren Einbau/Verlegung bzw. deren dauerhafte Verbindung mit
    dem Grundstück unseres Kunden (nachstehende „Bauleistungen“
    genannt) übernehmen, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen
    für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils zum
    Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung ergänzend zu diesen
    Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen diese Geschäftsbe-
    dingungen der VOB/B vor.

  2. Gegenüber Unternehmern gelten unsere Geschäftsbedingungen auf
    für alle zukünftigen gleichartigen Verträge, ohne dass wir verpflichtet
    wären, nochmals auf die Geltung unserer Geschäftsbedingungen
    hinzuweisen.


2. Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.

  2. An ein von uns als verbindliches bezeichnetes Angebot sind wir nur für
    vier Wochen ab Zugang des Angebots beim Empfänger gebunden.
    Technische bedingte Änderungen bleiben im Rahmen des dem Kunden
    zumutbaren vorbehalten.

  3.  Bestellungen des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen nach
    Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Ausführung
    der Bestellung annehmen. Änderungen oder Ergänzungen einer von
    uns versendeten Auftragsbestätigung sind nur wirksam, wenn wir diese
    schriftlich bestätigt haben. 


3. Preise, Aufrechnungsverbot, Abschlagszahlungen, Zahlungen

  1. Unsere Preise gelten „ab Werk“. Wir sind berechtigt, die Kosten der
    Verpackung des Transportes zum Kunden sowie einer vom Kunden
    gewünschten Transportversicherung gesondert zu berechnen. Der
    Versand erfolgt nach unserer Wahl in handelsüblicher Verpackung.

  2. Wir behalten uns gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, das Recht
    vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des
    Vertrags Kostenerhöhungen durch Tarifabschlüsse oder Material-
    preissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf
    Verlangen nachweisen. Überschreitet eine Preiserhöhung 5 % des
    ursprünglichen Gesamtpreises ist der Kunden zum Rücktritt vom
    Vertrag berechtigt.

  3. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen
    Vereinbarung, ansonsten ist der Abzug unzulässig.

  4. Wir sind berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen
    Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe der uns zustehenden
    Abschlagszahlungen bestimmt sich nach dem Wert der mit jeder
    Abschlagsrechnung jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
    Leistung. Als abschlagsrechnungsfähige Leistungen gelten auch von uns
    hergestellt oder bereitgestellte bewegliche Sache, sofern der Kunde an
    diesen Produkten Eigentum erlangt hat oder wir diesem die Über-
    tragung des Eigentum angeboten haben. Abschlagszahlungen stehen
    uns auch zu, sofern wir entsprechende Sicherheit geleistet haben.

  5. Abs. 4 gilt auch, sofern von uns hergestellte bewegliche Sachen
    endgültig in den Vergütungsbereich des Kunden gelangt sind und wir
    an dieser Sache keine Sachherrschaft mehr besitzen.

  6. Ist eine Vorauszahlung des Kunden vereinbart, sind wir bis zu deren
    vollständiger Zahlung berechtigt, unsere Leistung zurückzubehalten.

  7. Unsere Forderungen sind sofort fällig und zahlbar.

  8. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er
    unsere Forderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger
    Lieferung oder Erbringung der in der jeweiligen Rechnung
    ausgewiesenen Leistungen oder Teilleistungen vollständig bezahlt. Mit
    Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
    Höhe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 288 BGB) zu verlangen; der
    Kunde hat zudem dann alle erforderlichen Kosten der Beitreibung
    unserer Forderungen zu ersetzen. Mahnen wir unserer Forderungen
    beim Kunden nach Eintritt des Zahlungsverzug an, können wir für jedes
    von uns versendete Mahnschreiben einen Kostenbeitrag in Höhe von
    5,00 € verlangen; der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass
    uns lediglich niedrigerer Kosten bzw. ein niedriger Schaden entstanden
    sind.

  9. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an.
    Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

  10. Gegen unserer Forderungen kann der Kunde nur mit rechtskräftig
    festgestellten oder entscheidungsreifen oder unbestrittenen oder
    anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Kunden die Unternehmer
    sind, können Zurückbehaltung- oder leistungsverweigerungsrechte nur
    gegen uns geltend machen, wenn der jeweilige Gegenanspruch
    rechtskräftig gestellt oder entscheidungsreif oder unbestritten oder
    von uns anerkannt ist. 


4. Lieferzeit - Teilleistungsrecht - Lieferung an den Kunden

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, steht uns nach Wirksamwerden
    des Vertrags eine Leistungsfrist von mindestens 10 Werktagen zu. Der
    Beginn jeder Leistungsfrist setzt zudem die Abklärung sämtlicher
    technischer Fragen und die Erfüllung der vertraglich vereinbarten
    Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Ist ein Leistungszeitpunkt
    vereinbart, so verschiebt dieser sich um den Zeitraum, während der die
    Leistung infolge nichterbrachter Mitwirkung des Kunden nicht erfolgen
    konnte.

  2. Für die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtungen haften wir nur
    verschuldensabhängig und nur bei rechtzeitiger und vertrags-
    gerechterer Selbstbelieferung durch unserer Zulieferer; das gilt
    allerdings nur, sofern wir ausreichende Deckungsgeschäfte vereinbart
    haben. Wir verpflichten uns, den Kunden über die etwaige
    Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und etwa
    bereits erhaltenen Gegenleistungen (Zahlungen des Kunden)
    unverzüglich zu erstatten.

  3. Wegen der Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins
    kann der Kunde nur zurücktreten, wenn er uns zuvor eine
    angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung gesetzt hat und
    wir die Überschreitung der Lieferfrist und des Liefertermins zu
    vertreten haben. Die vorstehende Bestimmung lässt gesetzliche
    Rücktrittsrechte unberührt, wenn diese auf einer von uns zu
    vertretenen ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung
    beruhen oder ein Fixgeschäft verneingart war und der Kunden den
    Forstbestand seines Leistungsinteresses an die Einhaltung des
    Fixtermins gebunden hat.

  4. Wir sind berechtigt, die uns obliegenden Leistungen in Teilen zu
    erbringen (Teilleistungsrecht). Satz 1 gilt nur sofern unserer
    Leistungspflicht in technischer Hinsicht ohne Nachteile teilbar und die
    Erbingung von Teilleistungen für den Kunden nicht unzumutbar ist. Wir
    sind auch dann zur Erbingung von Teilleistungen berechtigt, wenn der
    Umfang des erteilten Auftrages uns dessen Abwicklung nur in
    Teilleistungen wirtschaftlich zumutbar erscheinen lässt. Erbringen wir
    Teilleistungen sind wir auch berechtigt, diese mit entsprechenden
    Teilrechnungen abzurechnen. Ziffer 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

  5. Sofern unsere Leistung nicht durch unseren Kunden persönlich,
    sondern durch einen von Ihnen Beauftragten oder Bevollmächtigten
    oder einen Mitarbeiter abgeholt oder entgegengenommen werden
    soll, sind wir nur verpflichtet unsere Ware zu übergeben oder unsere
    Leistung zu erbringen, wenn der Dritte vom Kunden ausreichend zur
    Warenabholung bzw. Warenannahme bevollmächtigt ist und uns ein
    Original der insoweit vom Kunden erteilten Annahme oder
    Abholvollmacht aushändigt. Treffen wird den Kunden nicht am
    vereinbarten Lieferort zur vereinbarten Zeit an und kann dort kein
    Dritter eine Vollmacht im Sinne dieses Absatzes an uns übergeben
    (erfolgloser Lieferversuch), sind wir berechtigt, die Kosten des
    Rücktransportes unserer Ware sowie die Kosten der weiteren
    Verwahrung/Lagerung und etwaigen erneuten Lieferung unserer
    Leistung zusätzlich vergütet zu verlangen, Im Fall des vorstehenden
    Satzes kommt unser Kunde mit dem erfolglosen Lieferversuch in
    Annahmeverzug.
     

5. Gefahrtragung – Leistungsort

  1. Wir schulden unsere Leistungen „ab Werk“. Die Versendung unserer
    Leistung an den Kunden übernehmen wir nur bei entsprechender
    Vereinbarung. In diesem Fall trägt der Kunde das Risiko des
    Transportes. Mit der Verladung unserer Leistungen auf den zur
    Versendung an den Kunden bestimmten LKW geht die Gefahr der
    zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der
    Leistungsgegenstände (die Sachgefahr) auf den Kunden über. Auf
    Wunsch des Kunden werden wir für die Lieferung eine
    Transportversicherung abschließen. Soweit wir Bauleistungen
    erbringen, geht die Sachgefahr erst mit der vollständigen Erbringung
    unserer Leistung auf den Kunden über. 


6. Beschaffenheitsangaben keine Garantien, Abweichungen

  1. Angaben in Prospekten, Produktbeschreibungen oder Informations-
    material, die sich auf bestimmte Beschaffenheit unserer Produkte
    beziehe, begründen in Keinem Fall die Übernahme einer Garantie. Das
    Gleiche gilt für alle vertraglichen Spezifikationen unserer Leistung.

  2. Soweit unsere Leistung die Lieferung von Naturwerksteinen oder
    Naturwerksteinplatten oder Bauleistungen umfasst oder unter die DIN
    18332 oder DIN 18352 fällt, gilt in Bezug auf die von uns geschuldete
    Beschaffenheit bezüglich:
  • Der Ebenheitstoleranzen, dass Abweichungen von der Ebenheit
    der Oberfläche geschliffener oder polierter Platten bis zu 0,2% der
    größten Plattenlänge, maximal jedoch 2 mm betragen dürfen.

  • Des Aussehen, dass Farb-, Struktur- und Texturschwankungen
    sowie Änderungen und Einschlüsse die durch naturgebundene
    vorkommen bedingt werden, zulässig sind.

  • Etwaiger Ausbesserungen der Natursteinplatte, dass bunter
    Marmor für Innenarbeiten sachgemäß gekittet und durch
    untergelegte feste Platten (Verdoppelung) oder
    Bewehrungsmatten aus Kunststoff verstärkt werden darf. In
    buntem Marmor dürfen von uns zudem Klammern, Schienen,
    Dübel und Vierungen eingesetzt werden. Bei massiven Stücken
    aus Sandstein oder Kalkstein mit einer abgewinkelten
    Ansichtsfläche über 0,5m² dürfen bei Nestern, Tongallen oder
    Kohleeinsprengungen Vierungsstücke aus dem gleichen Material
    bis 10 x 10 cm Ansichtsfläche eingesetzt und angepasst werden;
    benachbarte Vierungen müssen aber gleichwohl mindesten s2 m
    auseinander liegen.

  • Etwaiger Maßabweichungen, dass bei gesägten Naturstein-
    platten bis 12 mm Dicke in Länge, Breite und Dicke Abweichungen
    vom Nennmaß bis zu +/- 0,5 mm zulässig sind. Bei gesägten
    Natursteinplatten ab 12 mm Dicke und bis zu 60 cm kantenlänge
    sind in der Dicke Abweichungen vom Nennmaß bis +/- 1,5 mm, in
    der Länge und Breite bis +/-1 mm zulässig.

7. Mangelabhängige Ansprüche unseres Kunden

  1. Soweit ein Mangel unserer Leistung auf die Leistungsbeschreibung
    oder die sonstigen technischen Forderungen des Kunden
    zurückzuführen ist oder auf der Beschaffenheit der von uns zu
    bearbeitenden Kundenware beruht, sind wir von der Haftung für
    Mängel befreit. Wir sind auch von der Haftung für Mängel befreit,
    wenn der Kunde trotz von uns schriftlich angemeldeter Bedenken
    gegen die gewünschte Art der Ausführung auf die Leistung besteht.

  2. Bei Lieferung offensichtlicher Mängel sind uns gegenüber unverzüglich
    spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen zu rügen. Das gilt nicht,
    sofern wir Bauleistungen schulden oder wie eine Kunden der kein
    Unternehmer ist, lediglich die Lieferung von beweglichen Sachen
    schulden. Sonstige offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich
    nach Auftreten der Mangelerscheinung mitgeteilt werden; ansonsten
    ist unsere Inanspruchnahme wegen des Mangels ausgeschlossen.

  3. Wird uns die Möglichkeit der Nacherfüllung verweigert oder
    unverhältnismäßig erschwert, sind wir von allen weiteren
    mangelabhängigen Verpflichtungen befreit. In diesem Fall ist das Recht
    des Kunden zum Rücktritt und zur Minderung der Vergütung
    ausgeschlossen. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger mangelbedingter
    Schadenersatzansprüche des Kunden.

  4. Der Kunden hat den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels zu
    beweisen.

  5. Macht der Kunden wegen von uns hergestellten oder bereitgestellter
    beweglicher Sachen aufgrund kaufrechtlicher Vorschriften Ansprüche
    wegen Mängeln geltend, können wir die vom Kunden gewählte Art der
    Nichterfüllung auch dann verweigern wenn deren Kosten 20% der
    Kosten der andere Art der Nacherfüllung übersteigen und die andere
    Art der Nacherfüllung und dem Kunden unter Beachtung des Wertes
    der Sache in mangelfreiem Zustand der Bedeutung des Mangels ohne
    erhebliche Nachteile zumutbar ist.

  6. Eine von uns geschuldete Nacherfüllung gilt erst dann als
    fehlgeschlagen, wenn wir den jeweiligen Mangel trotz zweier
    Nacherfüllungsversuche oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht
    beseitigen konnten Auf das Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich
    der Kunde nicht berufen, wenn uns nicht zuvor hinreichende
    Gelegenheit zur Mangelprüfung und soweit ein Mangel besteht zur
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde.

  7. Eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist (Nachfrist) ist nur
    angemessen, wenn uns mindestens 30 Werktage ab dem Zeitpunkt zur
    Verfügung stehen, zu dem uns erstmals die Möglichkeit zur
    Nachbesserung eingeräumt wurde. Die Frist verlängert sich, wenn wir
    durch nicht von uns zu vertretende Umstände an der Erbingung der von
    uns geschuldeten Nacherfüllung gehindert sind. Der Kunde kann aus
    wichtigem Grund verlangen, dass die Nacherfüllung von uns in kürzerer
    Frist ausgeführt wird. Wir sind berechtigt, die schriftliche Begründung
    des wichtigen Grundes zu verlangen. 


8. Haftung

  1. Für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder
    Gesundheit des Kunden beruhen (sonstige Schäden), haften wir nur in
    Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens, sofern wir
    nachweisen, dass unsere Pflichtverletzung lediglich leicht fahrlässig
    erfolgte.

  2. Von den Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 sind Ansprüche des
    Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche wegen
    Schäden, gegen die der Kunde durch eine Garantie geschützt werden
    sollte, ausgenommen. Sie gilt zudem nicht, wenn wir wegen Arglist
    haften.

  3. Für Zufall haften wir nur, sofern wir ausdrücklich durch schriftliche
    Erklärung eine Garantie oder Beschaffungsrisikos übernommen haben.

  4. Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 1 gilt auch für die persönliche
    Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel einer von uns
    gelieferten Sache oder eines von uns erbrachten Werkes besteht, kann
    der Kunden nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflicht-
    verletzung zu vertreten haben.


9. Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern

  1. Sofern wir bewegliche Sachen an Unternehmer liefern, die die
    gelieferten beweglichen Sachen ihrerseits an eigenen Kunden
    vertreiben oder bei eigenen Kunden einbauen (Wiederverkäufer,
    Verlegebetriebe etc.) bleiben die von uns gelieferten Waren bis zur
    vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen aus der
    Geschäftsbeziehung unser Eigentum. In unserem Eigentum stehende
    bei einem solchen Kunden befindliche Waren sind vom Vertragspartner
    ausreichend gegen Untergang und Diebstahl zu versichern. Ansprüche
    aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen die
    Abtretung an. Unser Eigentum ist so zu verwahren, dass es Dritten
    erkenntlich wird.

  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Eigentum hat
    uns der ein Kunde im Sinne des vorstehen Absatz 1 unverzüglich zu
    benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lagen ist, uns die
    gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771
    ZPO zu erstatten, haftet uns oben genannter Kunde. Wir sind auch
    ohne vom Vertrag zurückzutreten berechtigt, Herausgabe von
    Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der der Kunde im Sinne des Abs. 1
    mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist oder seinen
    Pflichten nach Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt. Wir sind zudem – auch
    ohne vom Vertrag zurückzutreten – berechtigt, Herausgabe von
    Vorgehaltsware zu verlangen wenn der Kunden mit seinen
    Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist.

  3. Ein Kunde im Sinne des Abs. 1 ist nur dann berechtigt, die in unserem
    Eigentum stehenden beweglichen Sachen weiterzuverkaufen oder bei
    eigenen Kunden einzubauen, wenn dies im Rahmen des ordentlichen
    Geschäftsganges erfolgt. Der Kunde im Sinne des Abs. 1 tritt uns jedoch
    bereits jetzt bis zur Höhe unserer Forderungen aus der
    Geschäftsbeziehung alle seine Forderungen gegen seinen eigenen
    Kunden ab, an die er in unserem Eigentum stehende Waren liefert. Der
    Kunde im Sinne des Abs. 1 ist zur Einziehung der uns abgetretenen
    Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung endet, sobald
    der Kunde im Sinne des Abs. 1 mit seinem uns gegenüber bestehenden
    Zahlungspflichten in Verzug gerät, zahlungsunfähig wird oder ein
    gesetzliches Verfahren zu Bereinigung seiner Schulden über sein
    Vermögen (Insolvenz) von ihm beantragt oder gerichtlich eingeleitet
    wird. Der Kunde im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet uns auf Verlangen
    jederzeit spätestens aber bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung
    alle notwendigen Informationen zu erteilen und Unterlagen zu
    übergeben, die uns in die Lage versetzen, die uns abgetretenen
    Forderungen bei dem eigenen Kunden unseres Kunden geltend zu
    machen und durchzusetzen.

10. Abtretungsverbot

  1. Der Kunde kann seinen Anspruch auf Erbingung von uns geschuldeter
    Leistung nicht abtreten. Gegen uns gerichtete Zahlungsforderungen
    dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetrennt werden. Die
    Zustimmung im Sinne des Satz 2 können wir bei vorliegenden
    berechtigter Gründe verweigern.

11. Schlußbestimmungen

  1. Sofern unser Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sind die
    Gerichte in Siegburg in erster Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten
    zwischen uns und dem Kunden ausschließlich zuständig.

  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
    Anwendbarkeit des UN-Abkommens über den internationalen
    Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

  3. Wir weisen darauf hin, dass die Daten des Kunden von uns elektronisch
    gespeichert und verarbeitet werden.
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Wir realisieren für Sie gerne exklusive und individuelle Fliesenlösungen,
die nicht jeder hat.

Zum Beispiel Glas-Mosaiken, Natursteinfliesen oder spezielle Großformatfliesen. 
Dazu setzen wir hochwertiges Material und verschiedenste Verlegetechniken ein.
Wir denken mit, behalten den Überblick und nutzen alle Möglichkeiten,
die moderne Fliesenverlegung heute bietet.

Unser Kontakt

Fliesen Leuchtenberg
Vogelsang Straße 17
53859 Niederkassel/Rheidt

Mobil:
+49 176 86513168
Festnetz:
+49 2208 5060305
Fax:
+49 2208 9196577

Montag-Freitag:
08:00 - 17:00 Uhr