Firma Fliesen Leuchtenberg
1. Allgemeines
- Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Geschäfts-
bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an; solche Bedingungen werden selbst dann nicht Vertrags-
bestandteil, wenn wir in deren Kenntnis vorbehaltlos Lieferungen oder
Leistungen an den Kunden erbringen. Soweit unsere Kunden in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer) und wir neben der Lieferung unserer Produkte
auch deren Einbau/Verlegung bzw. deren dauerhafte Verbindung mit
dem Grundstück unseres Kunden (nachstehende „Bauleistungen“
genannt) übernehmen, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung ergänzend zu diesen
Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen diese Geschäftsbe-
dingungen der VOB/B vor. - Gegenüber Unternehmern gelten unsere Geschäftsbedingungen auf
für alle zukünftigen gleichartigen Verträge, ohne dass wir verpflichtet
wären, nochmals auf die Geltung unserer Geschäftsbedingungen
hinzuweisen.
2. Angebot und Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- An ein von uns als verbindliches bezeichnetes Angebot sind wir nur für
vier Wochen ab Zugang des Angebots beim Empfänger gebunden.
Technische bedingte Änderungen bleiben im Rahmen des dem Kunden
zumutbaren vorbehalten. - Bestellungen des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Ausführung
der Bestellung annehmen. Änderungen oder Ergänzungen einer von
uns versendeten Auftragsbestätigung sind nur wirksam, wenn wir diese
schriftlich bestätigt haben.
3. Preise, Aufrechnungsverbot, Abschlagszahlungen, Zahlungen
- Unsere Preise gelten „ab Werk“. Wir sind berechtigt, die Kosten der
Verpackung des Transportes zum Kunden sowie einer vom Kunden
gewünschten Transportversicherung gesondert zu berechnen. Der
Versand erfolgt nach unserer Wahl in handelsüblicher Verpackung. - Wir behalten uns gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, das Recht
vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des
Vertrags Kostenerhöhungen durch Tarifabschlüsse oder Material-
preissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf
Verlangen nachweisen. Überschreitet eine Preiserhöhung 5 % des
ursprünglichen Gesamtpreises ist der Kunden zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. - Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung, ansonsten ist der Abzug unzulässig. - Wir sind berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen
Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe der uns zustehenden
Abschlagszahlungen bestimmt sich nach dem Wert der mit jeder
Abschlagsrechnung jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistung. Als abschlagsrechnungsfähige Leistungen gelten auch von uns
hergestellt oder bereitgestellte bewegliche Sache, sofern der Kunde an
diesen Produkten Eigentum erlangt hat oder wir diesem die Über-
tragung des Eigentum angeboten haben. Abschlagszahlungen stehen
uns auch zu, sofern wir entsprechende Sicherheit geleistet haben. - Abs. 4 gilt auch, sofern von uns hergestellte bewegliche Sachen
endgültig in den Vergütungsbereich des Kunden gelangt sind und wir
an dieser Sache keine Sachherrschaft mehr besitzen. - Ist eine Vorauszahlung des Kunden vereinbart, sind wir bis zu deren
vollständiger Zahlung berechtigt, unsere Leistung zurückzubehalten. - Unsere Forderungen sind sofort fällig und zahlbar.
- Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er
unsere Forderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger
Lieferung oder Erbringung der in der jeweiligen Rechnung
ausgewiesenen Leistungen oder Teilleistungen vollständig bezahlt. Mit
Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 288 BGB) zu verlangen; der
Kunde hat zudem dann alle erforderlichen Kosten der Beitreibung
unserer Forderungen zu ersetzen. Mahnen wir unserer Forderungen
beim Kunden nach Eintritt des Zahlungsverzug an, können wir für jedes
von uns versendete Mahnschreiben einen Kostenbeitrag in Höhe von
5,00 € verlangen; der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass
uns lediglich niedrigerer Kosten bzw. ein niedriger Schaden entstanden
sind. - Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an.
Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden. - Gegen unserer Forderungen kann der Kunde nur mit rechtskräftig
festgestellten oder entscheidungsreifen oder unbestrittenen oder
anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Kunden die Unternehmer
sind, können Zurückbehaltung- oder leistungsverweigerungsrechte nur
gegen uns geltend machen, wenn der jeweilige Gegenanspruch
rechtskräftig gestellt oder entscheidungsreif oder unbestritten oder
von uns anerkannt ist.
4. Lieferzeit - Teilleistungsrecht - Lieferung an den Kunden
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, steht uns nach Wirksamwerden
des Vertrags eine Leistungsfrist von mindestens 10 Werktagen zu. Der
Beginn jeder Leistungsfrist setzt zudem die Abklärung sämtlicher
technischer Fragen und die Erfüllung der vertraglich vereinbarten
Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Ist ein Leistungszeitpunkt
vereinbart, so verschiebt dieser sich um den Zeitraum, während der die
Leistung infolge nichterbrachter Mitwirkung des Kunden nicht erfolgen
konnte. - Für die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtungen haften wir nur
verschuldensabhängig und nur bei rechtzeitiger und vertrags-
gerechterer Selbstbelieferung durch unserer Zulieferer; das gilt
allerdings nur, sofern wir ausreichende Deckungsgeschäfte vereinbart
haben. Wir verpflichten uns, den Kunden über die etwaige
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und etwa
bereits erhaltenen Gegenleistungen (Zahlungen des Kunden)
unverzüglich zu erstatten. - Wegen der Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins
kann der Kunde nur zurücktreten, wenn er uns zuvor eine
angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung gesetzt hat und
wir die Überschreitung der Lieferfrist und des Liefertermins zu
vertreten haben. Die vorstehende Bestimmung lässt gesetzliche
Rücktrittsrechte unberührt, wenn diese auf einer von uns zu
vertretenen ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung
beruhen oder ein Fixgeschäft verneingart war und der Kunden den
Forstbestand seines Leistungsinteresses an die Einhaltung des
Fixtermins gebunden hat. - Wir sind berechtigt, die uns obliegenden Leistungen in Teilen zu
erbringen (Teilleistungsrecht). Satz 1 gilt nur sofern unserer
Leistungspflicht in technischer Hinsicht ohne Nachteile teilbar und die
Erbingung von Teilleistungen für den Kunden nicht unzumutbar ist. Wir
sind auch dann zur Erbingung von Teilleistungen berechtigt, wenn der
Umfang des erteilten Auftrages uns dessen Abwicklung nur in
Teilleistungen wirtschaftlich zumutbar erscheinen lässt. Erbringen wir
Teilleistungen sind wir auch berechtigt, diese mit entsprechenden
Teilrechnungen abzurechnen. Ziffer 3 Abs. 4 gilt entsprechend. - Sofern unsere Leistung nicht durch unseren Kunden persönlich,
sondern durch einen von Ihnen Beauftragten oder Bevollmächtigten
oder einen Mitarbeiter abgeholt oder entgegengenommen werden
soll, sind wir nur verpflichtet unsere Ware zu übergeben oder unsere
Leistung zu erbringen, wenn der Dritte vom Kunden ausreichend zur
Warenabholung bzw. Warenannahme bevollmächtigt ist und uns ein
Original der insoweit vom Kunden erteilten Annahme oder
Abholvollmacht aushändigt. Treffen wird den Kunden nicht am
vereinbarten Lieferort zur vereinbarten Zeit an und kann dort kein
Dritter eine Vollmacht im Sinne dieses Absatzes an uns übergeben
(erfolgloser Lieferversuch), sind wir berechtigt, die Kosten des
Rücktransportes unserer Ware sowie die Kosten der weiteren
Verwahrung/Lagerung und etwaigen erneuten Lieferung unserer
Leistung zusätzlich vergütet zu verlangen, Im Fall des vorstehenden
Satzes kommt unser Kunde mit dem erfolglosen Lieferversuch in
Annahmeverzug.
5. Gefahrtragung – Leistungsort
- Wir schulden unsere Leistungen „ab Werk“. Die Versendung unserer
Leistung an den Kunden übernehmen wir nur bei entsprechender
Vereinbarung. In diesem Fall trägt der Kunde das Risiko des
Transportes. Mit der Verladung unserer Leistungen auf den zur
Versendung an den Kunden bestimmten LKW geht die Gefahr der
zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der
Leistungsgegenstände (die Sachgefahr) auf den Kunden über. Auf
Wunsch des Kunden werden wir für die Lieferung eine
Transportversicherung abschließen. Soweit wir Bauleistungen
erbringen, geht die Sachgefahr erst mit der vollständigen Erbringung
unserer Leistung auf den Kunden über.
6. Beschaffenheitsangaben keine Garantien, Abweichungen
- Angaben in Prospekten, Produktbeschreibungen oder Informations-
material, die sich auf bestimmte Beschaffenheit unserer Produkte
beziehe, begründen in Keinem Fall die Übernahme einer Garantie. Das
Gleiche gilt für alle vertraglichen Spezifikationen unserer Leistung. - Soweit unsere Leistung die Lieferung von Naturwerksteinen oder
Naturwerksteinplatten oder Bauleistungen umfasst oder unter die DIN
18332 oder DIN 18352 fällt, gilt in Bezug auf die von uns geschuldete
Beschaffenheit bezüglich:
- Der Ebenheitstoleranzen, dass Abweichungen von der Ebenheit
der Oberfläche geschliffener oder polierter Platten bis zu 0,2% der
größten Plattenlänge, maximal jedoch 2 mm betragen dürfen. - Des Aussehen, dass Farb-, Struktur- und Texturschwankungen
sowie Änderungen und Einschlüsse die durch naturgebundene
vorkommen bedingt werden, zulässig sind. - Etwaiger Ausbesserungen der Natursteinplatte, dass bunter
Marmor für Innenarbeiten sachgemäß gekittet und durch
untergelegte feste Platten (Verdoppelung) oder
Bewehrungsmatten aus Kunststoff verstärkt werden darf. In
buntem Marmor dürfen von uns zudem Klammern, Schienen,
Dübel und Vierungen eingesetzt werden. Bei massiven Stücken
aus Sandstein oder Kalkstein mit einer abgewinkelten
Ansichtsfläche über 0,5m² dürfen bei Nestern, Tongallen oder
Kohleeinsprengungen Vierungsstücke aus dem gleichen Material
bis 10 x 10 cm Ansichtsfläche eingesetzt und angepasst werden;
benachbarte Vierungen müssen aber gleichwohl mindesten s2 m
auseinander liegen. - Etwaiger Maßabweichungen, dass bei gesägten Naturstein-
platten bis 12 mm Dicke in Länge, Breite und Dicke Abweichungen
vom Nennmaß bis zu +/- 0,5 mm zulässig sind. Bei gesägten
Natursteinplatten ab 12 mm Dicke und bis zu 60 cm kantenlänge
sind in der Dicke Abweichungen vom Nennmaß bis +/- 1,5 mm, in
der Länge und Breite bis +/-1 mm zulässig.
7. Mangelabhängige Ansprüche unseres Kunden
- Soweit ein Mangel unserer Leistung auf die Leistungsbeschreibung
oder die sonstigen technischen Forderungen des Kunden
zurückzuführen ist oder auf der Beschaffenheit der von uns zu
bearbeitenden Kundenware beruht, sind wir von der Haftung für
Mängel befreit. Wir sind auch von der Haftung für Mängel befreit,
wenn der Kunde trotz von uns schriftlich angemeldeter Bedenken
gegen die gewünschte Art der Ausführung auf die Leistung besteht. - Bei Lieferung offensichtlicher Mängel sind uns gegenüber unverzüglich
spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen zu rügen. Das gilt nicht,
sofern wir Bauleistungen schulden oder wie eine Kunden der kein
Unternehmer ist, lediglich die Lieferung von beweglichen Sachen
schulden. Sonstige offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich
nach Auftreten der Mangelerscheinung mitgeteilt werden; ansonsten
ist unsere Inanspruchnahme wegen des Mangels ausgeschlossen. - Wird uns die Möglichkeit der Nacherfüllung verweigert oder
unverhältnismäßig erschwert, sind wir von allen weiteren
mangelabhängigen Verpflichtungen befreit. In diesem Fall ist das Recht
des Kunden zum Rücktritt und zur Minderung der Vergütung
ausgeschlossen. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger mangelbedingter
Schadenersatzansprüche des Kunden. - Der Kunden hat den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels zu
beweisen. - Macht der Kunden wegen von uns hergestellten oder bereitgestellter
beweglicher Sachen aufgrund kaufrechtlicher Vorschriften Ansprüche
wegen Mängeln geltend, können wir die vom Kunden gewählte Art der
Nichterfüllung auch dann verweigern wenn deren Kosten 20% der
Kosten der andere Art der Nacherfüllung übersteigen und die andere
Art der Nacherfüllung und dem Kunden unter Beachtung des Wertes
der Sache in mangelfreiem Zustand der Bedeutung des Mangels ohne
erhebliche Nachteile zumutbar ist. - Eine von uns geschuldete Nacherfüllung gilt erst dann als
fehlgeschlagen, wenn wir den jeweiligen Mangel trotz zweier
Nacherfüllungsversuche oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht
beseitigen konnten Auf das Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich
der Kunde nicht berufen, wenn uns nicht zuvor hinreichende
Gelegenheit zur Mangelprüfung und soweit ein Mangel besteht zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde. - Eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist (Nachfrist) ist nur
angemessen, wenn uns mindestens 30 Werktage ab dem Zeitpunkt zur
Verfügung stehen, zu dem uns erstmals die Möglichkeit zur
Nachbesserung eingeräumt wurde. Die Frist verlängert sich, wenn wir
durch nicht von uns zu vertretende Umstände an der Erbingung der von
uns geschuldeten Nacherfüllung gehindert sind. Der Kunde kann aus
wichtigem Grund verlangen, dass die Nacherfüllung von uns in kürzerer
Frist ausgeführt wird. Wir sind berechtigt, die schriftliche Begründung
des wichtigen Grundes zu verlangen.
8. Haftung
- Für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit des Kunden beruhen (sonstige Schäden), haften wir nur in
Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens, sofern wir
nachweisen, dass unsere Pflichtverletzung lediglich leicht fahrlässig
erfolgte. - Von den Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 sind Ansprüche des
Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche wegen
Schäden, gegen die der Kunde durch eine Garantie geschützt werden
sollte, ausgenommen. Sie gilt zudem nicht, wenn wir wegen Arglist
haften. - Für Zufall haften wir nur, sofern wir ausdrücklich durch schriftliche
Erklärung eine Garantie oder Beschaffungsrisikos übernommen haben. - Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 1 gilt auch für die persönliche
Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. - Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel einer von uns
gelieferten Sache oder eines von uns erbrachten Werkes besteht, kann
der Kunden nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflicht-
verletzung zu vertreten haben.
9. Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern
- Sofern wir bewegliche Sachen an Unternehmer liefern, die die
gelieferten beweglichen Sachen ihrerseits an eigenen Kunden
vertreiben oder bei eigenen Kunden einbauen (Wiederverkäufer,
Verlegebetriebe etc.) bleiben die von uns gelieferten Waren bis zur
vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung unser Eigentum. In unserem Eigentum stehende
bei einem solchen Kunden befindliche Waren sind vom Vertragspartner
ausreichend gegen Untergang und Diebstahl zu versichern. Ansprüche
aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen die
Abtretung an. Unser Eigentum ist so zu verwahren, dass es Dritten
erkenntlich wird. - Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Eigentum hat
uns der ein Kunde im Sinne des vorstehen Absatz 1 unverzüglich zu
benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lagen ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771
ZPO zu erstatten, haftet uns oben genannter Kunde. Wir sind auch
ohne vom Vertrag zurückzutreten berechtigt, Herausgabe von
Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der der Kunde im Sinne des Abs. 1
mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist oder seinen
Pflichten nach Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt. Wir sind zudem – auch
ohne vom Vertrag zurückzutreten – berechtigt, Herausgabe von
Vorgehaltsware zu verlangen wenn der Kunden mit seinen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist. - Ein Kunde im Sinne des Abs. 1 ist nur dann berechtigt, die in unserem
Eigentum stehenden beweglichen Sachen weiterzuverkaufen oder bei
eigenen Kunden einzubauen, wenn dies im Rahmen des ordentlichen
Geschäftsganges erfolgt. Der Kunde im Sinne des Abs. 1 tritt uns jedoch
bereits jetzt bis zur Höhe unserer Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung alle seine Forderungen gegen seinen eigenen
Kunden ab, an die er in unserem Eigentum stehende Waren liefert. Der
Kunde im Sinne des Abs. 1 ist zur Einziehung der uns abgetretenen
Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung endet, sobald
der Kunde im Sinne des Abs. 1 mit seinem uns gegenüber bestehenden
Zahlungspflichten in Verzug gerät, zahlungsunfähig wird oder ein
gesetzliches Verfahren zu Bereinigung seiner Schulden über sein
Vermögen (Insolvenz) von ihm beantragt oder gerichtlich eingeleitet
wird. Der Kunde im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet uns auf Verlangen
jederzeit spätestens aber bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung
alle notwendigen Informationen zu erteilen und Unterlagen zu
übergeben, die uns in die Lage versetzen, die uns abgetretenen
Forderungen bei dem eigenen Kunden unseres Kunden geltend zu
machen und durchzusetzen.
10. Abtretungsverbot
- Der Kunde kann seinen Anspruch auf Erbingung von uns geschuldeter
Leistung nicht abtreten. Gegen uns gerichtete Zahlungsforderungen
dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetrennt werden. Die
Zustimmung im Sinne des Satz 2 können wir bei vorliegenden
berechtigter Gründe verweigern.
11. Schlußbestimmungen
- Sofern unser Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sind die
Gerichte in Siegburg in erster Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten
zwischen uns und dem Kunden ausschließlich zuständig. - Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendbarkeit des UN-Abkommens über den internationalen
Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen. - Wir weisen darauf hin, dass die Daten des Kunden von uns elektronisch
gespeichert und verarbeitet werden.








